Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Die Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 finden Sie hier.In der Redaktion von Springers WELT sind die Verantwortlichen demnach der Ansicht gewesen, dass im vorliegenden Fall ein "begründetes öffentliches Interesse" besteht, die Herkunft der Täter zu benennen, ohne gleichzeitig Vorurteile zu schüren oder zu diskriminierender Verallgemeinerung führen zu wollen.
Aus drei Marokkanern wurden einfach drei Deutsche gemacht und fertig waren die FakeNews. Was kümmern da schon die antideutschen Ressentiments, die man gleichzeitig damit nährt, um von den Problemen der Kulturbereicherung abzulenken?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen