Dienstag, 7. Februar 2017

Missbrauch des Pressekodex: Wenn das Anti-Diskriminierungs-Gebot der Diskriminierung dient

In Hamburg findet derzeit ein Mordprozess statt. In verschiedenen Medien wird der Täter als "Chris Z." bezeichnet. So auch in der heutigen Druckausgabe des Hamburger Abendblattes. Dort heißt es, dass der Täter bereits 2002 wegen Mordes am Liebhaber seiner damaligen Freundin verurteilt wurde. Nun hat dieser "Chris Z." versucht, seine Ex-Freundin, die als Zeugin geladen war, während der Verhandlung zu ermorden. Wie sich herausstellte, war den Behörden die Mordabsicht seit Oktober letzten Jahres bekannt. Trotzdem konnte "Chris Z." seinen Plan verwirklichen.

Warum berichtet Lu-Lu über diesen Vorfall? Ganz einfach. "Chris Z." heißt in Wirklichkeit Mustafa G. Deshalb stellt sich zwangsläufig die Frage, wie es sein kann, dass der sog. Minderheitenschutz (sic!) des Presserates zur Diskriminierung und Diffamierung anderer führt? Den wahren Namen zu verschweigen, ist die eine Sache. Einen Namen zu erfinden, um die Täterschaft einer gänzlich unbeteiligten Ethnie in die Schuhe zu schieben, ist allerdings eine ganz andere. Darüber hinaus handelt es sich nicht um den ersten Fall, dass die Presse Namen erfindet, mit denen eine andere Ethnie - nicht zufällig immer die deutsche (christliche) - diffamiert wird. Der Pressekodex sieht jedenfalls nicht die Diskriminierung einer Ethnie vor, um von einer anderen Ethnie abzulenken. Das diesbezügliche Verhalten der Presse ist ganz klar rassistisch. Was letztendlich auch daran zu erkennen ist, dass die Presse auf den sonst gerne verwendeten Zusatz Name von der Redaktion geändert verzichtet hat.
Mustafa G. alias "Chris Z." neben seinen Anwalt Gerhard Strate

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