Mittwoch, 1. November 2017

Die Religionsfreiheit im Wandel der Zeit (...in Zeiten des gesellschaftlichen Umbruchs)

Jeder darf sich in Deutschland so kleiden, wie es ihm gefällt, sagen sie. Nun denn, dann muss das auch für SS-Uniformen und Ku Klux Klan-Garderoben gelten. Die Ideologien, die durch diese Kleidung symbolisiert werden, stehen jedenfalls allesamt im eklatanten Widerspruch zum Grundgesetz.

Dabei berufen sie sich auf den Artikel 4, Grundgesetz. Dort lautet es aber auch:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Wer die Burka mit diesem Gesetz verteidigt, der muss dann zwangsläufig auch die Hakenkreuzbinde damit verteidigen. Zudem im Namen des Islam ungleich mehr Menschen ermordet wurden als im Namen des Nationalsozialismus und der Nationalsozialismus und der Islam im Kampf gegen die "jüdische Moderne" getreue Verbündete waren und sind.

Der Nationalsozialismus ist überwunden, der Islam hingegen wird hofiert. Die Kritiker des Islam werden als Nazis diffamiert, mit dem Grundgesetz konforme bürgerliche Parteien werden ausgegrenzt, während man zeitgleich verpflichtende Quotenregelungen und Gesetzesänderungen schafft, damit auch dem Grundgesetz widerstrebende Akteure an die Schaltzentren der Gesellschaft gelangen können, insofern sie islamisch oder linksextrem sind. Während eine Alice Weidel am liebsten per Arschtritt aus den Bundestag gejagt werden würde, hätte man kein Problem damit, wenn eine Bundestagsabgeordnete ab sofort nur noch in Burka erscheint. Das ist die politische Kultur im Deutschland des Jahres 2017.

In Deutschland besteht Religionsfreiheit, sagen sie, um gleichzeitig zu ignorieren, dass diese Freiheit einst zum Schutz vor religiösem Fanatismus erschaffen wurde.
Sie berufen sich selbst dann noch auf die Religionsfreiheit, wenn dadurch alle anderen im Grundgesetz garantierten Freiheiten ad absurdum geführt werden. Hierbei stützen sie sich nicht nur auf Absatz 1 des Artikel 4, Grundgesetz, sondern auch auf Absatz 2, der da lautet:
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Nicht zuletzt durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die für die Bundesrepublik bindend ist, wird jegliche Diskriminierung wegen der Religion, aber auch der sexuellen Ausrichtung wegen verboten.
Folgt man der Logik der Islam-Verteidiger, die ja bekanntlich jeder Differenzierung erst einmal ablehnend gegenübersteht, so stellt sich die Frage, warum die Islam-Verteidiger dann nicht ebenso unnachgiebig den Besitz von Kinderpornos verteidigen und Sexualmörder im Ausleben ihrer Neigungen unterstützen?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen