Der Artikel eines Fachanwalts für Arbeitsrecht beginnt ganz harmlos mit einer bekannten Feststellung: „Grundsätzlich ist es die Entscheidung des Arbeitgebers, einen Bewerber einzustellen, oder einem Mitarbeiter zu kündigen. Bekanntlich muss das Unternehmen den Betriebsrat sowohl zu geplanten Einstellungen als auch zu Entlassungen anhören.“
Doch dann entwickelt sich der von der FAZ publizierte Ratgebertext zu einem Leitfaden, wie man auch als Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen aus Gesinnungsgründen betreiben kann. Zwei Dinge braucht man: Zum einen den Betriebsrat und zum anderen eine Äußerung oder Handlung des zu entlassenden Kollegen, die sich als fremdenfeindlich oder rassistisch brandmarken lässt. Heutzutage reicht da ja augenscheinlich oft schon mangelnde Begeisterung für unkontrollierte Zuwanderung oder Islamkritik.
Wünscht man also einem solchen Kollegen die Entlassung, obwohl der Arbeitgeber dazu keine Veranlassung sieht, so weist der Fachanwalt auf eine elegante Möglichkeit hin, mit der eine Entlassung sogar bei bestehendem Kündigungsschutz funktionieren soll:
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