§ 226, Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.Dieser Paragraph hat völlig ausgereicht. Wenn das die Winkeladvokaten, weltfremde Juristen und Politiker, Frauen und Mösen verachtende Personen oder andere Unterstützer von Genitalverstümmelungen bei Bedarf anders bewertet haben, dann spricht das nicht gegen die deutsche Gesetzgebung, sondern gegen dieses Menschen und Recht verachtende Geschmeiß.
Doch werfen wir einen Blick auf die sog. strafrechtliche Verbesserung.
§ 226a, Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen* Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.Hätte ich an der neuen Gesetzgebung mitgearbeitet, dann wäre der erste Absatz anders formuliert worden. Nämlich so:
Wer die Genitalien einer Person verstümmelt, diese in Auftrag gibt oder sich in irgendeiner Weise, ob direkt oder indirekt, an der Verstümmelung beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.Ich gehe davon aus, dass der Unterschied unschwer zu erkennen ist. Wobei ich mich bei der Strafandrohung am bisher geltenden Mindeststrafmaß gemäß § 226 orientiert habe. Die neue Regelung beinhaltet nämlich eine Absenkung des Mindeststrafmaßes auf ein Drittel der bisher geltenden Strafandrohung. Statt mindestens drei Jahre Freiheitsentzug werden nun nur noch ein Jahr Freiheitsentzug angedroht.
Den zweiten Absatz des § 226 a hätte ich komplett gestrichen. Erfahrungsgemäß besteht die Gefahr, dass diese Ausnahmeregelung von besagten Personen zur Regel erhoben wird und somit ein Missbrauch des eigentlichen Sinns des Gesetzes vorprogrammiert ist.
Ich sehe diesbezüglich keinen Sinn darin, auf einen minder schweren Fall plädieren zu können, nur weil die Klitoris des Opfers nach der Verstümmelung hinterm Ohr oder an der Kniescheibe angenäht oder in einem goldenen Kästchen aufbewahrt wird. Sollte ein Täter unter allgemein anerkannten und nachvollziehbaren Zwang gehandelt haben, dann ist er ohnehin nicht zu verurteilen. Wenn schon im Namen des Volkes geurteilt wird, dann sollte das gefälligst auch im Sinn des betreffenden Volkes getätigt werden. Bei einer Verurteilung ist einzig die Verstümmelung, also die Tat zu bewerten, nicht aber etwa die Religion oder die Stammesriten des oder der Täter.
Stattdessen hätte der Absatz 2 des § 226 a festschreiben sollen:
a) Die Verstümmelung ist auch strafbar, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vorgenommen wird.
b) Alle Beteiligten sind, insofern es sich um Täter mit Migrationshintergrund handelt, nach Verbüßung der Strafe unverzüglich auszuweisen. Es ist sicher zu stellen, dass die Täter nie wieder deutschen Boden betreten werden. Sollte die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt worden sein, ist diese nach Verbüßung der Strafe mit sofortiger Wirkung abzuerkennen.* Die Einschränkung auf weibliche Genitalien widerspricht in eklatanter Weise dem Art. 3 des Grundgesetz.
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