Montag, 7. Dezember 2009
Betreiben Musikkonzerne "Produktpiraterie"?
Intern.de veröffentlichte einen Artikel, in dem es um Produktpiraterie geht. Das Besondere daran ist, daß dieses Mal die Jäger als Gejagde angeklagt werden. Bereits jetzt sollte die Schadenfreude hierüber nicht versteckt werden:
300.000 Strikes and you are out?
Wie der kanadische Rechtsprofessor Michael Geist mitteilt, kündigt sich in Kanada ein Milliarden-Verfahren gegen eine Gruppe notorischer Musikpiraten an. Gemeint sind in diesem Fall die Mitglieder des kanadischen Musikverbandes CRIA: Warner Music Canada, Sony BMG Music Canada, EMI Music Canada und Universal Music Canada.
Kläger in dem als Sammelklage angelegten Verfahren sind unter anderem die Erben des schon 1988 verstorbenen Jazz-Musikers Chet Baker. Doch weil die Beklagten in dieser Angelegenheit bereits ausstehende Zahlungen von 50 Millionen Dollar eingeräumt haben, könnten sich laut Geist die Forderungen der sonstigen Kläger auf 60 Milliarden (kanadische) Dollar (ca. 38,4 Milliarden Euro) summieren.
Denn nicht nur Baker und die anderen Mitkläger wurden um Einnahmen gebracht. So wie Geist es darstellt, wurden vielmehr alle bekannten und nicht bekannten Musiker von den großen Labels systematisch benachteiligt. Es geht dabei um die Nutzung von Werken der Musiker in Kompilationen (z.B. Sampler) oder auf Live-CDs.
Bei diesen Werken ist es seit den späten 80ern gängige Praxis, dass die Musikstücke auf eine "pending list" aufgenommen werden. Diese Liste möchte Geist als "Urheberrechtsverletzungs-Eingeständnisliste" bezeichnet sehen. Denn mit dieser Liste, bei der die Anerkennung einer Zahlungspflicht noch "schwebend" ist, geben die Unternehmen für jedes Musikstück zu, kein spezielles Nutzungsrecht eingeholt zu haben.
Die Liste umfasst aber inzwischen 300.000 Werke und für jedes Werk kann ein (statutorischer) Schadensersatz von 20.000 Dollar verlangt werden. Woraus sich die genannte Summe von 60 Milliarden Dollar ergibt. Zusätzlich ist es denkbar, dass auch ein Schadensersatz mit Strafcharakter verlangt wird. Denn die Musiker sind der Meinung, dass das "strikte und unermüdliche Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Interessen gegenüber dem Verbraucher" das notorische Fehlverhalten der Beklagten noch verschärft.
Verweis: the star
300.000 Strikes and you are out?
Wie der kanadische Rechtsprofessor Michael Geist mitteilt, kündigt sich in Kanada ein Milliarden-Verfahren gegen eine Gruppe notorischer Musikpiraten an. Gemeint sind in diesem Fall die Mitglieder des kanadischen Musikverbandes CRIA: Warner Music Canada, Sony BMG Music Canada, EMI Music Canada und Universal Music Canada.
Kläger in dem als Sammelklage angelegten Verfahren sind unter anderem die Erben des schon 1988 verstorbenen Jazz-Musikers Chet Baker. Doch weil die Beklagten in dieser Angelegenheit bereits ausstehende Zahlungen von 50 Millionen Dollar eingeräumt haben, könnten sich laut Geist die Forderungen der sonstigen Kläger auf 60 Milliarden (kanadische) Dollar (ca. 38,4 Milliarden Euro) summieren.
Denn nicht nur Baker und die anderen Mitkläger wurden um Einnahmen gebracht. So wie Geist es darstellt, wurden vielmehr alle bekannten und nicht bekannten Musiker von den großen Labels systematisch benachteiligt. Es geht dabei um die Nutzung von Werken der Musiker in Kompilationen (z.B. Sampler) oder auf Live-CDs.
Bei diesen Werken ist es seit den späten 80ern gängige Praxis, dass die Musikstücke auf eine "pending list" aufgenommen werden. Diese Liste möchte Geist als "Urheberrechtsverletzungs-Eingeständnisliste" bezeichnet sehen. Denn mit dieser Liste, bei der die Anerkennung einer Zahlungspflicht noch "schwebend" ist, geben die Unternehmen für jedes Musikstück zu, kein spezielles Nutzungsrecht eingeholt zu haben.
Die Liste umfasst aber inzwischen 300.000 Werke und für jedes Werk kann ein (statutorischer) Schadensersatz von 20.000 Dollar verlangt werden. Woraus sich die genannte Summe von 60 Milliarden Dollar ergibt. Zusätzlich ist es denkbar, dass auch ein Schadensersatz mit Strafcharakter verlangt wird. Denn die Musiker sind der Meinung, dass das "strikte und unermüdliche Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Interessen gegenüber dem Verbraucher" das notorische Fehlverhalten der Beklagten noch verschärft.
Verweis: the star
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